BayDSG

Bayerisches Datenschutzgesetz

Vom 15.5.2018

Zuletzt geändert am 4.6.2024

Kapitel 3
Rechte der betroffenen Person

Art. 9

Informationspflicht (zu Art. 13, 14 DSGVO)

(1) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht unbeschadet sonstiger Bestimmungen dann nicht, soweit und solange ein Fall des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder Buchst. d vorliegt.

(2) In den Fällen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ist eine nicht öffentliche Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.