BayDSG

Bayerisches Datenschutzgesetz

Vom 15.5.2018

Zuletzt geändert am 4.6.2024

Art. 39b

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
3. In Art. 7 Abs. 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
4. In Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 100c“ durch die Angabe „§ 100b“ ersetzt.
5. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: (nicht wiedergegeben)
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
6. In Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Art. 16“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
7. In Art. 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 100c“ durch die Angabe „§ 100b“ ersetzt.
8. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „und 16“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
9. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung“
b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Personenbezogene Daten sind zu sperren,“ durch die Wörter „Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken,“ ersetzt.
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: (nicht wiedergegeben)
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt: (nicht wiedergegeben)
10. Dem Art. 22 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt: (nicht wiedergegeben)
11. In Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „der Abgabenordnung“ durch die Angabe „AO“ ersetzt.
12. In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 100c“ durch die Angabe „§ 100b“ ersetzt.
13. Art. 28 wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
14. Art. 29a wird aufgehoben.
15. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.

(2) In Art. 2 Abs. 2 und 5 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522, BayRS 12-2-I), das zuletzt durch Art. 29a Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

(3) Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (nicht wiedergegeben)
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
3. Nach Art. 94 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: (nicht wiedergegeben)
4. Art. 124 wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)

(4) Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 4 wird aufgehoben.
3. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchst. aa werden die folgenden Doppelbuchst. bb und cc eingefügt:„
bb) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient,
cc) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,“
bb) Der bisherige Doppelbuchst. bb wird Doppelbuchst. dd und das Wort „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei der Hundesteuer finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „speichern, verändern, nutzen und“ durch die Wörter „verarbeiten, insbesondere“ ersetzt.

(5) Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 2 Auftragsverarbeitung“
b) Abs. 1 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern.“
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Wörter „einer beauftragten Stelle“ werden durch die Wörter „einem Auftragsverarbeiter“ und die Wörter „diese Stelle“ werden durch die Wörter „diesen Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
3. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Auftragsdatenverarbeitung“ durch das Wort „Auftragsverarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Bayern“ wird die Angabe „(AKDB)“ eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt und werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „²Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).“
c) In Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
5. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei der AKDB gestellte Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind durch diese gemäß den §§ 10, 11 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „³Die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 15 bis 22 DSGVO und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.“
6. Die Art. 10a und 10b werden aufgehoben.
7. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
8. In Art. 5 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.

(6) Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 344, BayRS 211-1-I), das zuletzt durch Art. 10b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „²Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).“
2. Der Überschrift des Art. 3 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
3. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bayern“ die Angabe „(AKDB)“ eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.“
d) Abs. 4 wird aufgehoben.
4. In Art. 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
5. Art. 7b Abs. 4 wird aufgehoben.
6. Art. 7c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG“ durch die Wörter „AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO“ ersetzt.
7. In Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.

(7) Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter „oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe“ gestrichen.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter „oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe ausdrücklich oder den Umständen nach“ durch das Wort „ausdrücklich“ ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nr. 3 wird aufgehoben.
3. Art. 30a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter „nach Art. 27a des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch die Wörter „auslesen und verwenden“ ersetzt.
c) In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter „Die Verarbeitung“ ersetzt.
d) In Abs. 4 werden die Wörter „Die speichernde Stelle“ durch die Wörter „Der Verantwortliche“ ersetzt.
4. In Art. 31 Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1 des“ durch die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
5. In Art. 31a Satz 1 werden die Wörter „erheben und“ gestrichen.

(8) Art. 2 Abs. 2 Satz 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch Art. 7a des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu verarbeiten.“

(9) Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
3. In Art. 53 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung, und -nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

(10) Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden vor der Angabe „ILSG“ die Wörter „Integrierte Leitstellen-Gesetz –“ eingefügt.
2. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Nr. 1 wird nach dem Wort „ist“ das Komma gestrichen.
b) In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

(11) Das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 328, BayRS 2170-8-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen.
2. In Art. 6 Abs. 3 werden in Halbsatz 1 die Wörter „dieser Unterrichtung nicht widersprochen“ durch die Wörter „in eine solche Unterrichtung eingewilligt“ ersetzt und in Halbsatz 2 die Wörter „ihr Widerspruchsrecht“ durch die Wörter „das Einwilligungserfordernis“ ersetzt.
3. Art. 9 wird aufgehoben.

(12) Die Spielbankordnung (SpielbO) vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 232, BayRS 2187-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „Art. 21a Abs. 5 BayDSG“ wird durch die Angabe „Art. 24 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 und 2 Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „oder genutzt“ gestrichen.

(13) Das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 5 Abs. 2 wird die Fußnote 1 gestrichen.
3. Der Überschrift des Art. 8 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
4. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Fußnote 3 gestrichen.
b) In Abs. 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.
5. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Antag“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
6. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Fußnoten 5 und 6 gestrichen.
b) In Abs. 4 wird die Fußnote 7 gestrichen.
7. In Art. 16 wird die bisherige Fußnote 9 die Fußnote 1.

(14) Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 23 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 25 Abs. 3“ ersetzt.
2. In Art. 42 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

(15) Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt VIII sowie in der Überschrift zu Art. 59 werden jeweils die Wörter „und sonstiges Personal“ angefügt.
3. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt XIII wird wie folgt gefasst: „Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten“
4. Art. 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 85 Verarbeitung personenbezogener Daten“
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.“
c) In Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
5. In Art. 85a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „gemäß Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)“ durch die Wörter „als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO)“ ersetzt.
6. Art. 89 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Verordnungsermächtigung“
b) In Abs. 1 Satz 3 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 10a eingefügt: „10a. Art und Umfang des Einsatzes von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten,“
7. Art. 113a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Art. 6 BayDSG“ durch die Wörter „als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
8. Art. 113c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen“ durch die Wörter „betroffenen Personen verarbeiten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
c) In Satz 3 werden die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
d) Satz 4 wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)

(16) Das Bayerische Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340, BayRS 2250-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 290 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit“
2. In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt: „Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben“.
3. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Aufgaben der Presse“.
b) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Strafgesetzbuchs“ die Angabe „(StGB)“ eingefügt.
4. In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt: „Auskunftsrecht“.
5. In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt: „Verantwortlicher Redakteur“.
6. In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt: „Druckwerke; Zeitungen und Zeitschriften“.
7. In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt: „Impressum bei Druckwerken“.
8. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften“.
b) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze 3 bis 7 angefügt: (nicht wiedergegeben)
9. In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt: „Anzeige und Reklametexte“.
10. In Art. 10 wird folgende Überschrift eingefügt: „Gegendarstellung“.
11. Art. 10a wird Art. 11 und wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
12. Der bisherige Art. 11 wird Art. 12 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Strafrechtliche Verantwortlichkeit“.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
13. Der bisherige Art. 12 wird Art. 13 und es wird folgende Überschrift eingefügt: „Ordnungswidrigkeiten“.
14. Der bisherige Art. 13 wird Art. 14 und es wird folgende Überschrift eingefügt: „Strafvorschriften“.
15. Der bisherige Art. 14 wird Art. 15 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
b) In Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Strafgesetzbuchs“ durch die Angabe „StGB“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 12“ durch die Angabe „Art. 13“ ersetzt.
16. Der bisherige Art. 15 wird Art. 16 und es wird folgende Überschrift eingefügt: „Beschlagnahme“.
17. Der bisherige Art. 16 wird Art. 17 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Umfang der Beschlagnahme“.
b) In Abs. 2 werden die Wörter „(Drucksatz, Druckform, Platten, Klischees)“ durch die Wörter „wie etwa Drucksatz, Druckform, Platten oder Klischees“ ersetzt.
18. Der bisherige Art. 17 wird Art. 18 und es wird folgende Überschrift eingefügt: „Nachrichtenagenturen, Pressebüros“.
19. Der bisherige Art. 18 wird Art. 19 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Durchführungsbestimmungen; Inkrafttreten“.
b) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt: (nicht wiedergegeben)
c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.
d) Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben.

(17) Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
2. In Art. 17 Abs. 3 wird die Satznummerierung gestrichen.
3. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 12 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Wörter „Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 3“ durch die Wörter „Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
4. Die Art. 21 und 22 werden wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
5. In Art. 26 wird die bisherige Fußnote 2 Fußnote 1.

(18) Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427; 2017 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes Rundfunk“ ersetzt.
3. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
4. In Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes Rundfunk“ ersetzt.
5. Art. 20 wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
6. In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen (Kosten)“ ersetzt.
7. In Art. 31 Satz 1 werden die Wörter „(Frequenzen und Kanäle)“ gestrichen.
8. In Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „(ortsübliche Empfangbarkeit)“ gestrichen.
9. In Art. 36 Abs. 3 werden die Wörter „, erstmals zum 30. Juni 2009 entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie (ABl EG Nr. L 108 S. 51)“ durch die Wörter „entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG“ ersetzt.
10. In Art. 37 wird in der Überschrift die bisherige Fußnote 3 gestrichen.
11. In Art. 38 Satz 1 werden die Wörter „Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
12. In Art. 41 Abs. 1 Satz 1 wird die bisherige Fußnote 4 die Fußnote 1.

(19) Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 3 Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes“.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.“
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und das Wort „weitergegeben“ wird durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
3. In Art. 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
4. Art. 7 wird aufgehoben.
5. In Art. 14 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
6. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Satznummerierung sowie die Wörter „oder genutzt“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Die zu Befragenden sind“ durch die Wörter „Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden“ ersetzt.
b) In Nr. 1 wird das Wort „Zweck,“ und die Wörter „und ihre Rechtsgrundlage“ gestrichen.
8. In Art. 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
9. Der Überschrift des Art. 21 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
10. Art. 25 wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
11. Abschnitt V wird aufgehoben.

(20) Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (nicht wiedergegeben)
b) Abs. 3 wird aufgehoben.

(21) Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten“ durch die Wörter „die Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
3. Art. 79 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.