BayDSG

Bayerisches Datenschutzgesetz

Vom 15.5.2018

Zuletzt geändert am 4.6.2024

Art. 36

Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

1 2Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. 3Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.