BayDSG

Bayerisches Datenschutzgesetz

Vom 15.5.2018

Zuletzt geändert am 4.6.2024

Kapitel 6
Sanktionen

Art. 22

Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.