(1) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Folgenabschätzung) durch den Verantwortlichen kann unterbleiben, soweit
(2) 1Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das zum Einsatz durch öffentliche Stellen bestimmt ist, so kann sie, sofern die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 DSGVO bei diesem Verfahren vorliegen, die Folgenabschätzung nach den Art. 35 und 36 DSGVO durchführen. 2Soweit das Verfahren von öffentlichen Stellen im Wesentlichen unverändert übernommen wird, kann eine weitere Folgenabschätzung durch die übernehmenden öffentlichen Stellen unterbleiben.