Vom 15.5.2018
Zuletzt geändert am 4.6.2024
1 2Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 3Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.