BayDSG

Bayerisches Datenschutzgesetz

Vom 15.5.2018

Zuletzt geändert am 4.6.2024

Kapitel 4
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Art. 11

Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

1 2Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 3Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.