BayBO

Bayerische Bauordnung

Vom 14.8.2007

Zuletzt geändert am 23.7.2024

Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Abschnitt I
Baugestaltung

Art. 8

Baugestaltung

1 2Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 3Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. 4Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.