BayBO

Bayerische Bauordnung

Vom 14.8.2007

Zuletzt geändert am 25.7.2025

Art. 76

Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

1 2Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.