BayBO

Bayerische Bauordnung

Vom 14.8.2007

Zuletzt geändert am 25.7.2025

Art. 44

Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.