Art. 29
Decken
(1)
1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Sie müssen
1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.
Satz 2 gilt
1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)
Im Kellergeschoss müssen Decken
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.
Decken müssen feuerbeständig sein
1.
unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
zwischen dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3)
Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Abs. 1 Satz 1 genügt.
(4)
Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen,
3.
im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.