BayBO

Bayerische Bauordnung

Vom 14.8.2007

Zuletzt geändert am 23.7.2024

Art. 10

Standsicherheit

1 2Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. 3Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein. 4Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.