(1) 1Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 75 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. 2Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen höheren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.