BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

Vom 13.8.1990

§ 16

Gutachten, Gutachterausschuß

(1) 1Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Zulassung ein schriftliches Gutachten einholen. 2Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet.

(2) Der Gutachterausschuß kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. 2Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 4Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.