Anhang II
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
- 1.
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
- 2.
- Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
- a)
- biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
- b)
- gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe a,
- bb)
- Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
- cc)
- Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)
der Gefahrstoffverordnung, - 3.
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
- 4.
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
- 5.
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- 6.
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
- 7.
- Arbeiten mit Tauchgeräten,
- 8.
- Arbeiten in Druckluft,
- 9.
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
- 10.
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.