BaustellV

Baustellenverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Vom 10.6.1998

Zuletzt geändert am 19.12.2022

Anhang II


Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

    1.
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  • 2.
  • Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
      a)
    • biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
    • b)
    • gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
        aa)
      • Nummer 1 Buchstabe a,
      • bb)
      • Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
      • cc)
      • Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)
    der Gefahrstoffverordnung,
  • 3.
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  • 4.
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  • 5.
  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • 6.
  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  • 7.
  • Arbeiten mit Tauchgeräten,
  • 8.
  • Arbeiten in Druckluft,
  • 9.
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  • 10.
  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.