BaustellV

Baustellenverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Vom 10.6.1998

Zuletzt geändert am 19.12.2022

§ 6

Pflichten sonstiger Personen

1Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. 2Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.