BaustellV

Baustellenverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Vom 10.6.1998

Zuletzt geändert am 19.12.2022

§ 4

Beauftragung

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.