Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Vom
10.6.1998
Zuletzt geändert am
19.12.2022
§ 4
Beauftragung
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.