BauNVO

Baunutzungsverordnung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Vom 26.6.1962

Neugefasst am 21.11.2017

Zuletzt geändert am 3.7.2023

§ 26a

Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

1Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. 2Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.