Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Vom
26.6.1962
Neugefasst am
21.11.2017
Zuletzt geändert am
3.7.2023
Fünfter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25
Fortführung eingeleiteter Verfahren
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.