Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Vom 26.6.1962
Neugefasst am 21.11.2017
Zuletzt geändert am 3.7.2023
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.