BauNVO

Baunutzungsverordnung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429)

Neugefasst am 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)

Zuletzt geändert am 3.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 176)

Erster Abschnitt
Art der baulichen Nutzung
§ 1Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
Zweiter Abschnitt
Maß der baulichen Nutzung
§ 16Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Dritter Abschnitt
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
§ 22Bauweise
Vierter Abschnitt
§ 24(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25Fortführung eingeleiteter Verfahren

§ 13a

Ferienwohnungen

1 Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. 2 Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.

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