Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Vom
26.6.1962
Neugefasst am
21.11.2017
Zuletzt geändert am
3.7.2023
§ 13
Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.