BattG

Batteriegesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Vom 25.6.2009

Zuletzt geändert am 3.11.2020

Abschnitt 4
Zuständige Behörde

§ 19

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.