(1) 1Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. 3Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach § 9 nachweist. 4Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt. 5Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. 6Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
(4) 1Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. 2Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 9 bleibt unberührt. 3Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Organisation für Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über diese Organisation für Herstellerverantwortung eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. 4Die zuständige Behörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls eine Organisation für Herstellerverantwortung keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dabei mindestens über Folgendes Angaben zu machen:
(5) 1Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Eigenkontrollbericht nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 31 Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3. 3Die Pflicht zur Glaubhaftmachung durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen gilt zusätzlich für vergangene Zeiträume mit der Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche Erreichung des Ziels oder Einhaltung der Vorgaben tritt. 4§ 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach den Absätzen 2 und 3 für eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine maximale von der Organisation für Herstellerverantwortung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen (Pflichtenwahrnehmungsgrenze).
(7) Die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 dauerhaft sicherzustellen.
(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn die durch die beteiligten Hersteller in Verkehr gebrachte Menge an Batterien die Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.
(9) 1Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 3Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Organisationen für Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. 4Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.