BattDG

Batterierecht-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Vom 30.9.2025

Zuletzt geändert am 25.11.2025

§ 61

Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 11 und 12 Buchstabe a sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt und
2. in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.