(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, um
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der Vorgaben aus Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. 2Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen. 3Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannte Datum folgt, und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.