(1) Folgende Unterlagen sind durch die Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache abzufassen:
(2) 1Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. 2Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der Batterie beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.