(1) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. 2Bei der Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
(2) 1Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis zum 1. Juni zu berichten, wie sie die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. 2Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. 3Das Umweltbundesamt prüft die Berichte auf Plausibilität. 4Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und auf ihren Internetseiten veröffentlichen.