BAStrlSchG

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Vom 9.10.1989

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 3

Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.