BArchG

Bundesarchivgesetz

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Vom 10.3.2017

Neugefasst am 6.9.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 3b

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

1Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. 2Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.