BApO

Bundes-Apothekerordnung

Vom 5.6.1968

Neugefasst am 19.7.1989

Zuletzt geändert am 27.9.2021

§ 7

(1) (weggefallen)

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.