Vom 5.6.1968
Neugefasst am 19.7.1989
Zuletzt geändert am 27.9.2021
Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.