BApO

Bundes-Apothekerordnung

Vom 5.6.1968

Neugefasst am 19.7.1989

Zuletzt geändert am 27.9.2021

§ 13

Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.