Vom 5.6.1968
Neugefasst am 19.7.1989
Zuletzt geändert am 27.9.2021
1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.