BApO

Bundes-Apothekerordnung

Vom 5.6.1968

Neugefasst am 19.7.1989

Zuletzt geändert am 27.9.2021

§ 10

1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.