Vom 5.6.1968
Neugefasst am 19.7.1989
Zuletzt geändert am 22.7.2026
1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.