BApO

Bundes-Apothekerordnung

Vom 5.6.1968

Neugefasst am 19.7.1989

Zuletzt geändert am 27.9.2021

§ 1

1Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. 2Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.