BAFinBefugV

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 13.12.2002

Zuletzt geändert am 24.1.2024

§ 1c

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

1. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,
2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3,
3. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und
4. nach Maßgabe des § 152i Absatz 1.