BADV

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Vom 10.12.1997

Zuletzt geändert am 6.12.2018

§ 4

Trennung der Tätigkeitsbereiche

(1) 1Jeder Dienstleiter muß zwischen dem Tätigkeitsbereich Bodenabfertigungsdienste auf einem Flugplatz und seinen übrigen Tätigkeitsbereichen eine strenge buchmäßige Trennung entsprechend den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen vornehmen. 2Jeder Flugplatzunternehmer, der als Dienstleister tätig ist, hat darüber hinaus nachzuweisen, daß der Tätigkeitsbereich Bodenabfertigungsdienste auf dem Flugplatz nicht durch andere Tätigkeitsbereiche, die mit der Erhebung von Lande- und Abstellgebühren auf diesem Flugplatz verbunden sind, subventioniert wird.

(2) Jeder Dienstleiter ist verpflichtet, der Luftfahrtbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzuweisen.