Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Vom 2.3.1951
Zuletzt geändert am 29.11.2018
(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen.
(2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens „Reichsautobahnen“ bleibt vorbehalten.