Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Vom
2.3.1951
Zuletzt geändert am
29.11.2018
§ 10
1Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben.
2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.