BABG

Bundesautobahngesetz

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Vom 2.3.1951

Zuletzt geändert am 29.11.2018

§ 10

1Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. 2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.