AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Vom 7.8.1972

Neugefasst am 3.2.1995

Zuletzt geändert am 28.6.2023

§ 11a

Verordnungsermächtigung

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.