AZV

Arbeitszeitverordnung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Vom 23.2.2006

Zuletzt geändert am 17.12.2020

§ 4

Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. 3Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.