AZV

Arbeitszeitverordnung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Vom 23.2.2006

Zuletzt geändert am 17.12.2020

§ 16

Zuständigkeit

1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden übertragen. 3Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.