AZV

Arbeitszeitverordnung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Vom 23.2.2006

Zuletzt geändert am 17.12.2020

§ 1

Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. 2Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. 3Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.