AZRG

Ausländerzentralregister-Gesetz

Gesetz über das Ausländerzentralregister

Vom 2.9.1994

Zuletzt geändert am 8.5.2024

§ 9

Aufzeichnungspflicht bei Speicherung

(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeitpunkt ergeben müssen.

(2) 1Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 verwendet werden. 2Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.