Gesetz über das Ausländerzentralregister
Vom 2.9.1994
Zuletzt geändert am 23.4.2026
1Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 2§ 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.