Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG
1An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt.
2§ 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.