AZRG

Ausländerzentralregister-Gesetz

Gesetz über das Ausländerzentralregister

Vom 2.9.1994

Zuletzt geändert am 20.4.2023

§ 17b

Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,
2. andere Namen,
3. frühere Namen,
4. Aliaspersonalien und
5. Angaben zum Ausweispapier.