AZRG

Ausländerzentralregister-Gesetz

Gesetz über das Ausländerzentralregister

Vom 2.9.1994 (BGBl. I S. 2265)

Zuletzt geändert am 8.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 152)

Kapitel 1
Registerbehörde und Zweck des Registers
§ 1Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Kapitel 2
Allgemeiner Datenbestand des Registers
Abschnitt 1
Anlaß der Speicherung, Inhalt
§ 2Anlaß der Speicherung
Abschnitt 2
Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
§ 6Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
Abschnitt 3
Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
Unterabschnitt 1
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 10Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 25Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
Kapitel 3
Visadatei
§ 28Anlaß der Speicherung
Kapitel 4
Rechte der betroffenen Person
§ 34Auskunft an die betroffene Person
Kapitel 5
Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung
§ 35Berichtigung
Kapitel 6
Weitere Behörden
§ 39Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Schlußvorschriften
§ 40Rechtsverordnungen

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