AWG

Außenwirtschaftsgesetz

Vom 6.6.2013

Zuletzt geändert am 3.2.2026

§ 6g

Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger

Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.