AWaffV

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Vom 27.10.2003

Zuletzt geändert am 11.7.2025

Anlage

(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten

    1.
  • Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
      1.1
    • Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
    • 1.2
    • Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
    • 1.3
    • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
    • 1.4
    • Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
    • 1.5
    • Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
    • 1.6
    • Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
    • 1.7
    • Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
  • 2.
  • Munition
      2.1
    • Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
    • 2.2
    • Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
    • 2.3
    • Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
    • 2.4
    • Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
    • 2.5
    • Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).