(1) 1Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. 2Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 3An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. 2In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft
(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.