AWaffV

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Vom 27.10.2003

Zuletzt geändert am 1.9.2020

§ 16

Prüfung

(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. 2Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer übertragen werden. 3Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. 3Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. 4Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.

(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.

(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.